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III. Bestellung eines Vertreters

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

10a
Nach § 107 Abs 2 muss eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Staates außerhalb des EWR zu beurteilen ist (vgl AllgEinl Rn 19), eine oder mehrere Personen bestellen, die für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung vertretungsbefugt sind. Erforderlich ist demnach eine Vollmacht, die ihrer Struktur nach der Filialprokura des § 50 Abs 3 UGB entspricht, aber auch die in § 49 Abs 2 UGB genannten Geschäfte abdecken muss (einschränkend Jabornegg/Geist in Jabornegg/ Strasser § 254 Rn 30). Auch eine entsprechend erweiterte Handlungsvollmacht genügt (Kalss in Koppensteiner 152, Jabornegg/Geist aaO). Gesamtvertretung ist zulässig, nicht aber andere Einschränkungen der Vertretungsmacht (dazu Jabornegg/ Burgstaller § 13 Rn 16, Schummer, FS Posch 352 f). Ob solche Vollmachten wirksam erteilt wurden, richtet sich nach den Vertretungsregeln des anwendbaren Rechts (Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser § 254 Rn 30, aA anscheinend SZ 12/54). Der oder die Bevollmächtigte(n) müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Gesellschaften mit (tatsächlichem) Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat können, nicht müssen, einen Vertreter nach § 107 Abs 2 bestellen. Der früher EG-widrige Rechtszustand (vgl Erstaufl Rn 15) wurde damit saniert.

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