1. Ausländische GmbH. a) § 107 Abs 1 setzt eine Gesellschaft voraus, die ihren Sitz außerhalb Österreichs hat. Damit ist nicht, wie in § 10 IPRG, der Sitz der Hauptverwaltung, sondern der Satzungssitz gemeint. Denn bei Gesellschaften mit inländischem Satzungssitz lässt sich nicht sinnvoll danach fragen, ob es sich um eine GmbH handelt. Abgesehen davon unterstehen Gesellschaften mit inländischem Satzungssitz stets österreichischem Recht mit der Konsequenz, dass auch die Rechtsverhältnisse ihrer Zweigniederlassungen nicht nach den leges speciales der §§ 107 ff zu beurteilen sind (wie hier Gellis/Feil2 § 107 Anm 6, 8, Kalss/Adensamer in Hirte/Bücker § 20 Rn 32, offenbar auch OGH GesRZ 1999, 248 mit Anm Bachner = NZG 2000, 36 mit Anm Kieninger = ecolex 1999, 777 mit Anm Reich-Rohrwig/Zehetner, wbl 2000, 85, Torggler, ÖJZ 1968, 32, aA Jabornegg/Burgstaller § 13 Rn 9, anscheinend auch Doralt, JBl 1969, 192 f, mehrdeutig Reich-Rohrwig 800; vgl AllgEinl Rn 18). Über das Bestehen eines ausländischen Satzungssitzes hinaus ist allerdings zu verlangen, dass die Gesellschaft im Inland anerkannt wird. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach § 10 IPRG und Artt 43, 48 EGV (dazu Allg-Einl Rn 17 ff). Andernfalls liegt nämlich keine GmbH vor. Außerdem kann nicht angenommen werden, die Zweigniederlassung einer nicht anerkannten ausländischen GmbH dürfe in das inländische Firmenbuch eingetragen werden.