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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Übersicht. a) Im Unterschied zur vor dem EU-GesRÄG maßgeblichen Fassung bringt die Überschrift des VI. Hauptstücks jetzt korrekt zum Ausdruck, um was es geht. Regelungsgegenstand der §§ 107, 112-114 sind Zweigniederlassungen von GmbHs mit Sitz im Ausland (zur kollisionsrechtlichen Behandlung ausländischer Gesellschaften AllgEinl Rn 17 ff). Es handelt sich also um fremdenrechtliche Bestimmungen. Geregelt werden zunächst die Anmeldung zum und die Eintragung der Niederlassung in das Firmenbuch sowie firmenbuchrechtliche Fragen, die sich nach Eintragung der Niederlassung ergeben können (§ 107). Die Niederlassung ist buchführungspflichtig (§ 112). Von der Auflösung der inländischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft handelt § 113. § 114 stellt klar, dass die von § 102 versuchte Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit in GmbH-Angelegenheiten auch für Niederlassungen ausländischer Gesellschaften gilt.

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