1. Zwangsstrafen. Die Eintragung der Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in das Firmenbuch hat nur deklaratorische Bedeutung (Kalss/Adensamer in Hirte/Bücker § 20 Rn 34, Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser § 254 Rn 9, Mayer-Maly, FS Hämmerle 226, Kostner/Umfahrer Rn 1073). Daraus folgt, dass die Anmeldung mittels Zwangsstrafen nach § 24 FBG erzwungen werden kann (Kalss/Adensamer aaO). Sie haben sich gegen die organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft, nicht etwa ihre inländischen Repräsentanten zu richten (zutreffend Engljähringer in Schuhmacher/Gruber 54 f gegen Reich-Rohrwig 799, vgl auch Jabornegg/Geist in Jabornegg/ Strasser mit jedenfalls zutreffendem Hinweis auf die praktischen Schwierigkeiten der Vollstreckung von Zwangsstrafen im Ausland). Eine analoge Anwendung der Handelndenhaftung gem § 2 Abs 1 S 2 auf für eine Zweigniederlassung vor Eintragung Handelnde scheitert schon daran, dass sie einen Normzweck, nämlich die Druckfunktion, voraussetzen würde, der ihr im eigentlichen Anwendungsbereich nicht unterstellt werden kann (§ 2 Rn 38, Rüffler, GeS 2005, 422). Gegenüber Gesellschaften aus Mitgliedstaaten der EG könnte eine solche Sanktion zudem europarechtswidrig sein (so BGH RIW 2005, 542 mit Anm Leible/Hoffmann, aA Lutter in Lutter 14, Rüffler aaO für eine Regelung de lege ferenda, vgl dazu auch Goette, ZIP 2006, 543 ff).