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II. Die Auflösungsgründe des Abs 1

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Zeitablauf. Bestimmt die Satzung nichts anderes, so ist die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen. Die Unauflösbarkeit der GmbH kann nicht vereinbart werden (AC 2670; für Umdeutung in ein Einstimmigkeitserfordernis beim Auflösungsbeschluss Reich-Rohrwig 674, Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/ Hueck § 60 Rn 17 mN). Zeitgrenzen der Gesellschaft kann die Satzung dagegen beliebig festlegen. Z 1 ist nur anwendbar, wenn dies kalendermäßig geschieht oder an ein zukünftiges gewisses Ereignis, zB das Auslaufen eines Patentes, angeknüpft wird (Reich-Rohrwig 674, Nowotny, NZ 1974, 106). Auf die Abgrenzung kommt es deshalb an, weil die Zeitdauer der Gesellschaft in das Firmenbuch einzutragen ist (§ 11), Auflösungsgründe nach Abs 2 dagegen nicht. Zeitablauf löst die Gesellschaft ipso iure auf; auf Eintragung in das Firmenbuch kommt es nicht an (Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/Hueck § 60 Rn 13, Rasner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 60 Rn 15).

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