1. Entwicklung. a) Der 1. Abschnitt hat sich im Lauf der Zeit jedenfalls äußerlich stark verändert. Denn von ursprünglich fünf Paragraphen sind zwei (§§ 85, 87) aufgehoben worden. Bei § 85 handelte es sich um eine die KO ergänzende Vorschrift. Ihr Regelungsgegenstand ist durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 in § 69 KO übernommen worden. § 87 ist schon 1938 außer Kraft getreten. Die Bestimmung nannte die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Handelsgericht die Auflösung der Gesellschaft aussprechen konnte. Diese § 84 Abs 1 Z 6 ergänzende Regelung wurde mit Einführung der §§ 142 bis 144 FGG in Österreich obsolet. An die Stelle dieser Vorschriften ist nunmehr § 10 FBG getreten. Geändert wurden auch die §§ 86 und 88 (dazu § 86 Rn 1, § 88 Rn 1).