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IV. Übernahme der neuen Stammeinlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Übernahmevertrag. a) Die Verpflichtung zur Leistung auf neue Stammeinlagen hängt vom Zustandekommen eines Übernahmevertrags ab. Partner dieses Vertrags sind der Übernehmer einerseits, die Gesellschaft andererseits. Es liegt kein schuld-, sondern ein körperschaftsrechtliches Rechtsgeschäft vor. Das ergibt sich daraus, dass der Vertrag auf Erwerb oder Erweiterung eines Mitgliedschaftsrechts gerichtet ist (Hachenburg/Ulmer § 55 Rn 60 mN, BGHZ 140, 258). Das Angebot liegt in der Übernahmserklärung nach Abs 4 und 5 (hM; zB Gellis/Feil Rn 11, Hachenburg/Ulmer § 55 Rn 60; vgl auch EB I 73). Die Gegenauffassung (Reich-Rohrwig 481, ebenso Jud/Nitsche, NZ 1987, 307, wohl auch Kostner/Umfahrer Rn 548), der Kapitalerhöhungsbeschluss sei als Angebot zu werten, ist damit unvereinbar, dass es sich bei diesem Beschluss um einen Akt innergesellschaftlicher Willensbildung handelt. Zu Inhalt und Form der Übernahmeerklärung vgl Rn 25, 27, zur Anwendbarkeit des KautSchG Graf, wbl 1991, 180. Zur Möglichkeit einer Vollmacht § 49 Rn 11; einer Spezialvollmacht bedarf es nicht (unzutreffend OGH NZ 1917, 89, Reich-Rohrwig 483). Zuständig für die Annahme des Angebots auf Seiten der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. Das folgt aus der körperschaftsrechtlichen Natur des Rechtsgeschäfts (Reich-Rohrwig 481 f, Hachenburg/ Ulmer § 55 Rn 72). Die Annahme ist nicht formbedürftig und kann auch konkludent erfolgen (EB I 73). Möglich ist es auch, die Geschäftsführer zu ermächtigen, die Übernahmeerklärungen für die Gesellschaft anzunehmen (Hachenburg/Ulmer, aaO). Annahme- und Ermächtigungsbeschluss können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Für den Übernehmer liegt ein In-sich-Geschäft vor. Deshalb soll er mit Ausnahme des Alleingesellschafters nicht stimmberechtigt sein (Hachenburg/Ulmer § 55 Rn 73 f). Doch wird damit nicht zureichend berücksichtigt, dass die Übernahmeerklärung durch den Kapitalerhöhungsbeschluss inhaltlich festgelegt wird. Daher fehlt es an dem Interessenskonflikt, der für das Eingreifen der Regeln über das In-sich-Geschäft vorauszusetzen ist (vgl § 20 Rn 23). In steuerlicher Sicht kann der Übernahmevertrag die Funktion des Einbringungsvertrags iS von § 12 Abs 1 UmgrStG erfüllen (vgl zum Einbringungsvertrag Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler § 12 Rn 125 ff). Muster bei Wenger in Wiener Vertragshandbuch, Bd III 84 ff.

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