Abs 6 verweist nicht auch auf § 7. Dennoch darf eine Belohnung iS von § 7 Abs 1 auch im Kontext der Kapitalerhöhung nicht gewährt werden. Das gilt auch, wenn dafür ein Agio herangezogen wird (insoweit anders Reich-Rohrwig 493). Das ist aus § 82 abzuleiten, der jede nicht von einem Gewinnverwendungsbeschluss gedeckte Leistung an die Gesellschafter verbietet. Außerdem ordnet § 229 Abs 2 UGB die Einstellung des Agios in die Kapitalrücklage an. Für die Kosten der Kapitalerhöhung (Gesellschaftsteuer, Notar-, Beratungs-, Prüfungskosten; vgl Reich-Rohrwig 493; zur Eintragungsgebühr AllgEinl Rn 31) gelten andere Grundsätze. Sie dürfen von der Gesellschaft getragen werden. Das ist aus § 155 Abs 3 Z 3 AktG zu erschließen. Da der Kapitalerhöhungsbeschluss bei der Aktiengesellschaft die Kosten nicht auszuweisen braucht, ist Entsprechendes in Abweichung von § 7 Abs 2 auch für die GmbH anzunehmen (ebenso Reich-Rohrwig 494, Gellis/Feil2 Anm 16).