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III. Bezugsberechtigung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Die Regel. Nach Abs 3 steht den Gesellschaftern bei Fehlen einer gegenteiligen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder im Erhöhungsbeschluss ein Vorrecht auf Übernahme der neuen Stammeinlagen zu. Der Umfang des Rechts hängt von der bisherigen Kapitalbeteiligungsquote ab. Der Sinn dieser Regel besteht darin, allen Gesellschaftern die Bewahrung ihrer bisherigen Beteiligungsquoten zu ermöglichen. Daran gibt es deshalb ein manifestes Interesse, weil sich der relative Umfang des Gewinnanspruchs nach dieser Quote richtet (§ 82 Rn 11), und weil die Beteiligungsquote unabhängig von diesem Befund vermögenswert ist. Letzteres folgt daraus, dass sie die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter zum Ausdruck bringt (insgesamt wie hier SZ 53/172 mN, ferner NZ 1986, 282, zustimmend Reich-Rohrwig 474, Gellis/Feil Rn 7, U. Torggler, GeS 2006, 58 ff, Rüffler 371 ff, vgl auch Ofner, GesRZ 1987, 24, Winner in Doralt/Nowotny/Kalss § 153 Rn 114 ff). Der OGH hat das Bezugsrecht gemäß Abs 3 zutreffend als einen Bestandteil des allgemeinen Mitgliedschaftsrechtes der Gesellschafter qualifiziert und nicht bloß als Reflex der Pflichten, die der Mehrheit der Gesellschafter gegenüber dem einzelnen Gesellschafter auferlegt sind (SZ 53/172; vgl § 41 Rn 33). Eigene Anteile der Gesellschaft (vgl § 81 Rn 7 ff) verschaffen kein Bezugsrecht (Reich-Rohrwig 471, Gellis/Feil Rn 2, Umlauft, NZ 1989, 61 f). Das folgt aus der Unmöglichkeit der Übernahme (§ 81; vgl Hachenburg/Ulmer § 55 Rn 56 mN). Dasselbe gilt für Anteile im Besitz von Unternehmen, die von der Gesellschaft abhängig sind (§ 66 AktG analog; vgl Koppensteiner, wbl 1990, 2 ff, ders, FS Kropff 166 ff, Frotz, FS Kastner 172 f, auch unten Rn 20). Das Bezugsrecht ist innerhalb von vier Wochen ab dem Tage des Kapitalerhöhungsbeschlusses auszuüben. Der Gesellschaftsvertrag - oder der Kapitalerhöhungsbeschluss - kann diese Frist reduzieren. Sie muss aber mindestens zwei Wochen betragen. Letzteres ist aus § 153 Abs 1 AktG abzuleiten. Die dort enthaltene Regel bringt zum Ausdruck, welche Überlegungs- und Entscheidungsfrist einem Aktionär zur Verfügung stehen muss. Wegen des Fehlens aktienrechtlicher Besonderheiten ist die Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang analog anwendbar (wie hier Reich-Rohrwig 477, Thiery, wbl 1989, 222).

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