1. a) Die Zuständigkeit für Änderungen des Gesellschaftsvertrags liegt bei den Gesellschaftern. Dabei handelt es sich um eine zwingende Regel. An andere Organe der Gesellschaft, auch an ein Schiedsgericht, kann die Entscheidung nicht delegiert werden (OLG Wien NZ 1953, 191, vgl ferner OGH NZ 1917, 268, ecolex 1991, 780, ZBl 1935/59 für Gen, dazu Keinert, ÖBA 1991, 337, Frotz, ecolex 1991, 849, Keinert, ÖJZ 1992, 285, ebenso Reich-Rohrwig 431 f, Gellis/Feil Rn 1, Hachenburg/Ulmer § 53 Rn 2, Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 53 Rn 35 mwN). Nichtig wäre auch eine Bestimmung, die die Änderung der Satzung von der Zustimmung anderer Gesellschaftsorgane oder gar außenstehender Dritter abhängig macht (allgM; zB Reich-Rohrwig 432, Hachenburg/Ulmer § 53 Rn 84; vgl oben § 35 Rn 46). Die ausschließliche Zuständigkeit der Gesellschafter ist aus der Autonomie des Verbandes und daraus abzuleiten, dass die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ der Gesellschaft darüber entscheiden können muss, wie von dieser Autonomie Gebrauch gemacht werden soll. Das gilt auch noch nach Auflösung, also während der Liquidation oder bei anhängigem Konkurs (Gellis/Feil2 Anm 11, Hachenburg/Ulmer § 53 Rn 29, vgl OLG Wien NZ 1996, 316).