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IV. Eintragung in das Firmenbuch

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Allgemeines. Satzungsänderungen sind nach näherer Maßgabe von § 51 zum Firmenbuch anzumelden. Zur Prüfung der Anmeldung siehe § 11 Rn 4 ff. Hervorzuheben ist, dass nichtige Beschlüsse nicht in das Firmenbuch eingetragen werden dürfen (§ 41 Rn 18), weshalb die Prüfungspflicht des Firmenbuchrichters auch darauf zu erstrecken ist. Ist ein Verfahren über die Nichtigkeit anhängig, ist nach § 19 FBG vorzugehen (vgl auch OGH NZ 1990, 281). Zur Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes in diesem Zusammenhang § 42 Rn 8. Zum Status anfechtbarer Beschlüsse im Eintragungsverfahren vgl § 41 Rn 57; über unwirksame Beschlüsse § 51 Rn 3, § 41 Rn 42. Bei behebbaren Mängeln der Anmeldung oder ihrer Unvollständigkeit hat das Gericht der Gesellschaft die Behebung des Mangels aufzutragen (§ 17 Abs 1 FBG; vgl § 11 Rn 13). Bei nach dem 31.12.1998 in Schilling gegründeten Gesellschaften (zu dieser Möglichkeit § 6 Rn 5a) sind Satzungsänderungen nach dem 31.12.2001 nur dann einzutragen, wenn gleichzeitig eine auf Euro umgestellte Fassung des Gesellschaftsvertrags vorgelegt wird (Art X § 6 Z 3 1. Euro-JuBeG). Für vor dem 1.1.1999 eingetragene oder angemeldete Gesellschaften gilt dies nur bei Änderung des Stammkapitals (Art X § 5 Z 3 leg cit). Zur personellen Reichweite der Verständigungspflicht gemäß § 18 FBG s OGH GesRZ 1992, 290. Über den Eintragungsantrag selbst ist durch Beschluss zu entscheiden (§ 20 Abs 1 FBG; vgl § 11 Rn 14). Über Rechtsmittel § 11 Rn 15 f; vgl namentlich SZ 52/41. Der Inhalt des Eintragungsbeschlusses ergibt sich aus dem Eintragungsantrag (§ 16 FBG). Geht es um die Eintragung einer Anpassung des Gesellschaftsvertrags aufgrund des 1. Euro-JuBeG, ist darauf hinzuweisen (Art X § 7 Abs 2 leg cit). Bei Änderung solcher Vertragsbestimmungen, die anlässlich der Gründung der Gesellschaft in das Firmenbuch einzutragen sind (dazu § 11 Rn 18 f), hat sich der Antrag auf Eintragung des geänderten Vertragspunktes zu beziehen (vgl § 10 Abs 1 FBG). In den anderen Fällen genügt es, die Eintragung der Satzungsänderung unter Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag in geltender Fassung (vgl § 51 Abs 1 S 3) zu beantragen (OLG Wien NZ 2004, 87, ebenso wohl Gellis/Feil2 § 51 Anm 5, vgl auch § 54 Abs 2 dGmbHG). Die Eintragung selbst hat konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrags jedenfalls gegenüber Dritten ohne sie nicht zustande kommt. Konstitutiv wirkt die Eintragung auch insofern, als eine erneute Änderung wiederum nur als Satzungsänderung möglich ist (OGH ecolex 1992, 337). Die bloße Feststellung rückwirkender Aufhebung reicht dazu nicht hin (OGH RdW 1993, 212). Zur Frage möglicher Rückwirkung Rn 12. Zu den Konsequenzen der Eintragung für Mängel des Beschlusses vgl § 41 Rn 20. Zu seiner Bekanntmachung § 51 Rn 7. Zur Eintragungsgebühr AllgEinl Rn 31. Die Eintragung Eurobedingter Anpassungen des Gesellschaftsvertrags war gebührenfrei, wenn die Anmeldung vor dem 1.1.2003 erfolgte (Art X § 7 Abs 1 1. Euro-JuBeG).

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