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II. Änderung des Gesellschaftsvertrags

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Begriff. In einem untechnischen Sinn ist die Änderung des Gesellschaftsvertrags mit der Änderung seines Inhalts identisch. Doch ist nicht jede Inhaltsänderung den §§ 49 ff zuzuordnen (Gellis/Feil Rn 8). Nicht einschlägig sind diese Bestimmungen etwa dann, wenn ein Element des Gesellschaftsvertrags als Folge einer Gesetzesänderung unanwendbar wird. Grundlagenänderungen (dazu § 35 Rn 45), wie zB die Verschmelzung, tangieren zwar den Satzungsinhalt, richten sich aber zumeist nach speziellen Verfahrensvorschriften. Hervorzuheben ist, dass formelle Satzungsbestandteile ohne Einhaltung der in den §§ 49 ff enthaltenen Erfordernisse materiell geändert werden können, was aber bei mangelnder Kündigungsmöglichkeit in aller Regel des Einverständnisses aller Vertragsbeteiligten bedarf (vgl § 4 Rn 20 mN). Zur Abgrenzung formeller und materieller Satzungsbestandteile vgl § 4 Rn 17 , 20. In manchen Fällen hängt es von den Gesellschaftern ab, ob eine Bestimmung als formeller oder materieller Satzungsbestandteil zu qualifizieren ist (§ 4 Rn 17 , 20, Hachenburg/Ulmer § 53 Rn 19 ff, Kostner/Umfahrer Rn 511, Reich-Rohrwig 421: Indifferente Satzungsbestimmungen). Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Ausdrückliches darüber enthält, was gewollt ist, können Zweifel nur im Wege der Auslegung geklärt werden. Schon aus der Aufnahme einer Regelung in den Gesellschaftsvertrag ergibt sich freilich ein Indiz dafür, dass ihre Änderung nur nach Maßgabe der §§ 49 ff möglich sein soll, dass also ein materieller Satzungsbestandteil vorliegt (vgl näher § 4 Rn 17 und 20, Reich-Rohrwig 421, Gellis/Feil Rn 4, Kostner/ Umfahrer Rn 511, Hachenburg/Ulmer § 53 Rn 22 mN). Wird ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer bestellt, gilt dies allerdings nicht. Ein Sonderrecht iS von § 50 Abs 4 kann in solchen Fällen nur bei Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden (näher § 4 Rn 20, § 15 Rn 10). Zur Rechtslage anlässlich der Begründung von Rechten und Pflichten nur unter einzelnen Gesellschaftern vgl § 4 Rn 20, Reich-Rohrwig 421. Zur Verdrängung der Satzung und den Konsequenzen unten Rn 10, 17.

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