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IV. Schriftliche Beschlussfassung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Voraussetzungen. a) Abs 1 unterscheidet zwei Varianten schriftlicher Beschlussfassung (zur Möglichkeit solcher Beschlussfassung auch in der Einpersonen-GmbH Lindemann 69 f). Ein Beschluss kommt einmal zustande, wenn sich sämtliche Gesellschafter schriftlich mit ihm einverstanden erklären. Auch sonst nicht stimmberechtigte Gesellschafter müssen mitwirken, weil sie um das Teilnahmerecht an der Generalversammlung (Rn 10) gebracht würden (hM; vgl Gellis/Feil Rn 9, Kostner/Umfahrer Rn 432, Wünsch, GesRZ 1996, 64, Ulmer/Hüffer § 48 Rn 46 mN). Ist eine Stimmabgabe, zB wegen Vollmachtsmangel, unwirksam, so kommt der Beschluss nicht zustande. Auszunehmen ist nur der Fall förmlicher Beschlussfeststellung (zutreffend OLG Wien NZ 1996, 211, zu Letzterem unten § 39 Rn 7). Auch unter Anwesenden kann schriftlich abgestimmt werden (zutreffend Fantur, RdW 1998, 529 f gegen Wünsch, aaO, 61, Gaeta, GesRZ 1981, 170 Fn 4). Zum Zweiten ist schriftliche Abstimmung dann zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter zwar nicht den Beschluss, aber die Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens billigen. Schriftlichkeit bedeutet nach § 886 ABGB Unterschriftlichkeit, der auch durch eine sichere elektronische Signatur, ein pdf-file mit Unterschrift und ein unterschriebenes Telefax genügt wird (näher § 30 g Rn 17, unklar für Fax aber OGH wbl 1999, 324, bejahend auch für E-Mails Nowotny, FS Krejci 775 f, vgl auch Wünsch, GesRZ 1996, 66). Diesbezügliche Erklärungen können formlos abgegeben werden (dazu Wünsch, aaO, 65). Fraglich ist, ob die Beteiligung an einer schriftlichen Abstimmung die konkludente Zustimmung mit dieser Verfahrensart zum Ausdruck bringt, sodass dann auch Mehrheitsentscheidungen möglich wären. Die Frage ist mit der Einschränkung zu bejahen, dass alle Gesellschafter auf das Fehlen des Einstimmigkeitserfordernisses hingewiesen wurden. Denn dann sind sie durch bloße Nichtäußerung imstande, ihre Interessen zu wahren (Ulmer/Hüffer § 48 Rn 50, Zöllner in Baumbach/Hueck § 48 Rn 35 jeweils mN, ähnlich Wünsch, GesRZ 1996, 64). Eingeleitet werden kann schriftliche Abstimmung durch jeden Gesellschafter. Zuständig sind bei Vorliegen eines Antrags auch die Geschäftsführer (vgl Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 48 Rn 19). Letzteres ist aus § 36 Abs 1 zu erschließen.

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