1. Versammlung. a) Beschlussfassung in einer Versammlung setzt grundsätzlich (vgl Rn 26) deren ordnungsgemäße Einberufung voraus (OGH ecolex 1993, 458, OLG Wien ecolex 1991, 392; vgl § 38 Rn 11 ff, § 41 Rn 24). Darüber hinaus muss die Versammlung auch tatsächlich zu dem Zeitpunkt beginnen, für den sie einberufen wurde. Unzulässig ist es daher, Gegenstände der Tagesordnung unter Ausschluss eines Gesellschafters vorher so vorzubereiten, dass der Beschluss unmittelbar nach dem offiziellen Beginn der Versammlung gefasst und dem nichtbeteiligten Gesellschafter damit jede Mitwirkungsmöglichkeit genommen wird (OGH EvBl 1989/132). Über Einzelheiten ordnungsgemäßer Einberufung vgl unten bei §§ 36 und 38.