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V. Weitere Beschlussmodi

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Sind sich alle Gesellschafter nachweislich einig, dann kommt ein wirksamer Beschluss nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung auch dann zustande, wenn weder die Bestimmungen für eine Generalversammlung noch über schriftliche Abstimmung eingehalten wurden (so etwa OGH wbl 1996, 249, RdW 1987, 371, MietSlg 18.121, SZ 49/163, SZ 26/58, OLG Wien ecolex 1991, 392 für Einmanngesellschaften, s oben Rn 3). Das gilt sogar dann, wenn ein Schriftformerfordernis der Satzung nicht beachtet wurde (OGH ecolex 1991, 394 mit Anm Reich-Rohrwig). Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, wonach Beschlüsse auch im Wege der Kombination in der Generalversammlung und schriftlich abgegebener Stimmen möglich sind (sog gemischte Abstimmung), hat der OGH verworfen (AC 2831, zustimmend Gellis/Feil Rn 9, Grünberg, NZ 1915, 216, aA BGH ZIP 2006, 852, dazu auch Nowotny, RdW 2006, 685). In der Tat kollidiert eine solche Satzungsbestimmung damit, dass die schriftliche Stimmabgabe nicht durch eine allgemeine Regel, sondern nur bezüglich einzelner Fälle erlaubt werden kann. Sind sich alle Gesellschafter allerdings in der Absicht einig, die Angelegenheit durch gemeinsame Entscheidung verbindlich zu regeln, dann kommt es nicht mehr darauf an, wie die Beschlussmodalitäten im Übrigen aussehen (dazu Rowedder/Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 48 Rn 3 mN, aA BGH ZIP 2006, 852, vgl auch Nowotny, FS Krejci 776, ders, RdW 2006, 685 f). Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist also auch die gemischte Abstimmung zulässig. Abgesehen davon können sich Abwesende über die Erteilung einer Vollmacht (§ 39 Abs 3) an der Abstimmung beteiligen.

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