Die in Abs 2 enthaltene Sonderregel hat wohl den Zweck, zu verhindern, dass entgegen § 7 eine Art Gründerbelohnung gewährt wird (Reich-Rohrwig I Rn 4/478). Unter dem ersten Aufsichtsrat ist (auch) jener zu verstehen, der im Gründungsstadium zu errichten ist. Aus dem Normzweck folgt, dass Abs 2 nicht anwendbar ist, wenn die Gesellschaft erst nach ihrer Entstehung aufsichtsratspflichtig wird.