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II. Vergütung des ersten Aufsichtsrats

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Die in Abs 2 enthaltene Sonderregel hat wohl den Zweck, zu verhindern, dass entgegen § 7 eine Art Gründerbelohnung gewährt wird (Reich-Rohrwig I Rn 4/478). Unter dem ersten Aufsichtsrat ist (auch) jener zu verstehen, der im Gründungsstadium zu errichten ist. Aus dem Normzweck folgt, dass Abs 2 nicht anwendbar ist, wenn die Gesellschaft erst nach ihrer Entstehung aufsichtsratspflichtig wird.

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