1. Anwendungsbereich. § 31 (gleichsinnig § 98 AktG) gilt nur für die Vertreter der Kapitaleigner im Aufsichtsrat. Arbeitnehmervertreter üben ihre Funktion grundsätzlich ehrenamtlich aus (§ 110 Abs 3 ArbVG). Aufwendungen können indes, und zwar auch in Form einer Pauschale, ersetzt werden (Reich-Rohrwig I Rn 4/480, 482, Wünsch Rn 50 mwN).