vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Vergütung im Regelfall (Abs 1)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

1
1. Anwendungsbereich. § 31 (gleichsinnig § 98 AktG) gilt nur für die Vertreter der Kapitaleigner im Aufsichtsrat. Arbeitnehmervertreter üben ihre Funktion grundsätzlich ehrenamtlich aus (§ 110 Abs 3 ArbVG). Aufwendungen können indes, und zwar auch in Form einer Pauschale, ersetzt werden (Reich-Rohrwig I Rn 4/480, 482, Wünsch Rn 50 mwN).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!