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zu § 32 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

Über die gemäß § 25 Abs 4 zwischen der Gesellschaft und Geschäftsführern geschlossenen Geschäfte hat der Aufsichtsrat jeweils der nächsten Generalversammlung zu berichten.

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1. Die Bestimmung, für die es kein aktienrechtliches Gegenstück gibt, entspricht § 32 Abs 9 aF. Sie ergänzt § 30 k Abs 2. Die Pflicht des Aufsichtsrats, der Gesellschafterversammlung gegenüber Rechenschaft abzulegen, wird darauf erstreckt, welche In-sich-Geschäfte genehmigt wurden und aus welchen Gründen.

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