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VI. Persönliche Amtsausübung (Abs 6)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, kann sich ein Aufsichtsratsmitglied anlässlich einer Sitzung, also nicht bei schriftlicher Abstimmung, von einem anderen vertreten lassen (ausführlich dazu Reischauer, ÖJZ 1990, 451 ff, Strasser in Jabornegg/Strasser §§ 95-97 Rn 83 ff). Der Vertreter braucht nicht derselben Gruppe (Kapitaleigner-, Belegschaftsvertreter) anzugehören wie der Vertretene (anders Kastner, GesRZ 1979, 46, wie hier wohl Reischauer, aaO 452 f). Erforderlich ist eine schriftliche Vollmacht (zur Schriftform § 30 g Rn 17), die jeweils nur für eine bestimmte Sitzung erteilt werden kann. Mehrfachvertretung ist zulässig. Bei Fehlen einer diesbezüglichen Weisung (näher Reischauer, aaO, 452) hat der Bevollmächtigte so abzustimmen, wie er dies im Interesse der Gesellschaft für geboten hält (dazu Wünsch Rn 159, Reich-Rohrwig I Rn 4/234). Abs 6 S 3 bedeutet nicht, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden nicht durch einen Vertreter wahrgenommen werden könnte. Das Dirimierungsrecht (dazu § 30 g Rn 3) ist demgegenüber funktionsgebunden (Reich-Rohrwig I Rn 4/237). Auf Ausschüsse des Aufsichtsrats ist Abs 6 entsprechend anzuwenden (Wünsch Rn 162).

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