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V. Einberufung der Generalversammlung (Abs 4)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Nach Abs 4 ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Abs 4 ist zwingend (SZ 14/28). Die Einberufungszuständigkeit liegt beim Gesamtaufsichtsrat; Delegation an einen Ausschuss kommt nicht in Betracht (Wünsch Rn 83; vgl oben § 30 g Rn 22 iVm § 107 Abs 3 dAktG). Die Einberufungskompetenz umfasst die Befugnis, die Ergänzung der Tagesordnung einer nach § 36 Abs 1 einberufenen Versammlung zu verlangen. Die Pflicht nach Abs 4 hängt von der Bedeutung der Angelegenheit einerseits, ihrer Dringlichkeit andererseits, schließlich auch noch davon ab, ob die Angelegenheit besser im Wege schriftlicher Abstimmung erledigt werden kann. Beispiele: Ausscheiden des letzten Geschäftsführers, ein außergewöhnliches Geschäft, wenn die Geschäftsführer die Gesellschafter nicht von sich aus konsultieren (näher Reich-Rohrwig I Rn 4/347, Wünsch Rn 78 ff, M. Heidinger 302 f). Geht es dagegen um Maßnahmen, über die nicht alsbald zu entscheiden ist (Beispiel: Kapitalerhöhung), wird es meistens geboten sein, die nächste ordentliche Gesellschafterversammlung abzuwarten (anders Reich-Rohrwig und Wünsch, jeweils aaO).

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