1. Allgemeines. a) Abs 5 wurde wie § 95 Abs 5 AktG mit dem GRÄG 1982 eingeführt. Aus der aktienrechtlichen Parallelnovellierung erklärt sich das „jedoch“, das nur im Zusammenhang von § 95 Abs 5, nicht aber hier einen Sinn ergibt (Wünsch Rn 90). Die gemeinsame Wurzel beider Vorschriften besteht offenbar darin, Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats zu unterwerfen, für die dies vorher häufig schon auf Grund gesellschaftsinterner Entscheidung der Fall war (vgl Kastner, GesRZ 1982, 214 f). Noch nicht abschließend geklärt ist, ob § 80 AktG (Kreditgewährung an bestimmte Personen) auf den GmbH-Aufsichtsrat entsprechend anzuwenden ist (dafür, wohl mit Recht, Reich-Rohrwig I Rn 4/293; zu vertragsrechtlichen Fragen des § 80 AktG Thiery, ecolex 1993, 88 ff).