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III. Information des Aufsichtsrats

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Berichte. a) Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich sagt, sind die Geschäftsführer gehalten, dem Aufsichtsrat von sich aus zu berichten, wenn dafür ein Anlass besteht (Reich-Rohrwig I Rn 4/321 f, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 52 Rn 11, Ulmer/Raiser/Heermann § 52 Rn 115, wohl auch M. Heidinger 275). Das ist - über den von § 28 a erfassten Bereich hinaus - immer dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des Aufsichtsrats berührt wird, also eine Leitungsentscheidung (Rn 4) ansteht. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Berichtspflicht konkretisieren und verstärken (Wünsch Rn 37). Soweit es nur um Präzisierung der Berichtspflicht geht, kann dies auch in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geschehen (dazu § 20 Rn 9). Im Kontext von Zustimmungsverlangen nach Abs 5 ist selbstverständlich, dass die Geschäftsführung den Aufsichtsrat zureichend über die Grundlagen der ihm abverlangten Entscheidung informieren muss.

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