1. Kompetenzen. Wenn ein Aufsichtsrat nicht einzurichten und nicht eingerichtet ist, dann können die Gesellschafter eigene Zuständigkeiten in erheblichem Umfang auf ein anderes Gesellschaftsorgan (Beirat, Verwaltungsrat etc) übertragen (näher § 35 Rn 52 ff, zur Frage der Mitbestimmung dort Rn 54). Für Gesellschaften mit Aufsichtsrat steht jedenfalls fest, dass die diesem Organ zustehenden Mindestbefugnisse auch nicht durch (verdrängende) Zuständigkeitszuweisung an einen Beirat reduziert werden dürfen. Gegen die Einräumung konkurrierender Kompetenzen, zB im Bereich der Zustimmungserfordernisse nach Abs 5, bestehen demgegenüber keine durchschlagenden Bedenken (überzeugend M. Heidinger 390 gegen Kastner/Doralt/ Nowotny 401, 387 f, Kastner, FS Strasser 865, Geppert/Moritz 387 f, Geppert/ Moritz, GRÄG 158, wie hier auch Auer Rn 512, Reich-Rohrwig, ÖJZ 1981, 512, ders I Rn 4/500). Denn die Position des Aufsichtsrats wird nicht ausgehöhlt. Verweigert er seine Zustimmung, kann auch eine gegenteilige Entscheidung des Beirats nichts daran ändern, dass das Geschäft unterbleiben muss. Als Adressat der Zuweisung weiterer Aufgaben iS von § 30 l Abs 4 kommt nicht nur der Aufsichtsrat, sondern auch ein Beirat in Betracht (OLG Wien NZ 1983, 94, M. Heidinger 387 f, Reich-Rohrwig, ÖJZ 1981, 512). Auch hier kann von einer Aushöhlung der Befugnisse des Aufsichtsrats keine Rede sein. Gesetzliche Kontrollbefugnisse des Aufsichtsrats gegenüber dem Beirat bestehen nicht und brauchen ihm auch nicht zugewiesen werden (richtig M. Heidinger 388 f gegen Reich-Rohrwig 315). Für Weisungsbefugnisse des Beirats wird teilweise anderes angenommen (Reich-Rohrwig, ÖJZ 1981, 512, M. Heidinger 395). Das wird aus der Funktion des Aufsichtsrats abgeleitet, die Geschäftsführung zu überwachen. Dem ist indes nicht zu folgen. Denn der Beirat übt Funktionen aus, die sonst von den Gesellschaftern wahrzunehmen wären. Ihnen gegenüber stehen dem Aufsichtsrat aber keine Überwachungsbefugnisse zu.