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III. Bestellung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Begriff. Die Bestellung der Geschäftsführer wird allgemein als körperschaftsrechtlicher Organisationsakt charakterisiert. Damit bringt man zum Ausdruck, dass es um die Besetzung eines notwendigen Gesellschaftsorgans geht. Ein einseitiges Rechtsgeschäft liegt nicht vor (anders OGH SZ 71/77, wbl 2002, 42, Strasser, JBl 1990, 479, ders in Jabornegg/Strasser § 75 Rn 5, widersprüchlich Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss § 75 Rn 5: einseitiges, aber annahmebedürftiges Rechtsgeschäft). Das liegt bei Bestellung durch den Gesellschaftsvertrag auf der Hand, gilt aber auch für einen diesbezüglichen Gesellschafterbeschluss. Insofern ist zwischen dem internen Akt der Bestimmung des Geschäftsführers (Beschluss), dem Bestellungsangebot seitens der Gesellschaft und dessen Annahme durch den als Geschäftsführer in Aussicht genommenen zu unterscheiden (näher Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 35 Rn 68, § 46 Rn 23 f mN). Es liegt ein Vertrag vor (zutreffend VwGH ecolex 1993, 347, Floretta, FS Schwarz, 310, Wünsch, GesRZ 1990, 64, P. Doralt in Kastner/Stoll 253 f, aM etwa Torggler, GesRZ 1974, 8). Im Ergebnis wird dies wohl auch von der hM anerkannt. Demnach bedarf die Bestellung jedenfalls der Zustimmung des Betroffenen (OGH GesRZ 1994, 66, RZ 1989/79, Reich-Rohrwig I Rn 2/43, Torggler, GesRZ 1974, 5, ungenau OGH GesRZ 1983, 32, GesRZ 1980, 92: Wirksamkeit der Bestellung mit Beschlussfassung; widersprüchlich Strasser in Jabornegg/Strasser § 75 Rn 5: nur zugangsbedürftig aber bis zu einer positiven „Erklärung“ des Vorstandes schwebend unwirksam). Sie ist schon deshalb unentbehrlich, weil die Geschäftsführerposition mit erheblichen Belastungen verbunden ist. Die Bestellung wird mit Abschluss der dazu erforderlichen Rechtshandlungen wirksam. Die Eintragung im Firmenbuch hat lediglich deklaratorische Bedeutung (unstr; vgl zB OGH ecolex 2004, 541, RdW 1993, 243, GesRZ 1992, 137, RZ 1989/79). Geschäftsführer können auch unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung bestellt werden (vgl etwa Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck § 35 Rn 16, BGH ZIP 2005, 2255). Bestellung und Anstellung sind zu unterscheiden (Rn 18).

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