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IV. Anstellungsvertrag

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. a) Bestellung und Anstellungsvertrag sind nach ganz herrschender Auffassung zu unterscheiden (OGH GesRZ 1999, 190, SZ 70/255, JUS-E 1989/181, GesRZ 1985, 142, EvBl 1977/112, SZ 48/79, VwGH RdW 1996, 275, JBl 1995, 741, GesRZ 1991, 52, auch SZ 67/168, Mosler, wbl 2002, 49, Pöltner, wbl 2000, 102, Reich-Rohrwig I Rn 2/44, Kastner/Doralt/Nowotny 372, Gellis/Feil Rn 15, Wünsch, GesRZ 1990, 64, Wachter, wbl 1991, 82, Torggler, GesRZ 1974, 8). Der Gegenansicht (ausführlich Floretta, FS Schwarz 307 ff, Grünwald 313 ff, je mwN) ist zuzugeben, dass schuldrechtliche Rechtsbeziehungen unter den Beteiligten auch schon als Konsequenz des Bestellungsaktes aufgefasst werden können (Schummer, NZ 1990, 115 ff mwN), namentlich, dass der Entlohnungsanspruch des Geschäftsführers wegen § 1152 ABGB nicht unbedingt einen zusätzlichen Vertrag, nämlich die Anstellung voraussetzt (vgl aber OGH NZ 1916, 225, auch OLG Wien Arb 4916). Bei Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer (dazu Runggaldier/ Schima 34 ff) ergibt sich die schuldrechtliche Basis der beiderseitigen Beziehungen demgegenüber zwar nicht zur Gänze, aber doch in wesentlichen Teilen aus dem Anstellungsvertrag. Den Ausschlag für die hM gibt aber, dass die Beendigung des Geschäftsführeramts keineswegs auch das Ende des Anstellungsverhältnisses bedeuten muss. Die §§ 16 Abs 1, 16 a Abs 1 stellen dies außer Zweifel.

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