Die Gesellschaft kann als juristisches Kunstgebilde nur durch natürliche Personen handeln. Dazu sind die Geschäftsführer berufen. Deshalb und in diesem Sinne sind sie Organ der Gesellschaft. Ein Vollmachtsverhältnis oder ein Fall gesetzlicher Vertretung liegt nicht vor (zutreffend Reich-Rohrwig I Rn 2/25, Gellis/Feil Rn 3, Kostner/Umfahrer Rn 177 f, anders OGH EvBl 1965/6).