vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Geschäftsführer als notwendiges Gesellschaftsorgan

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

5
Die Gesellschaft kann als juristisches Kunstgebilde nur durch natürliche Personen handeln. Dazu sind die Geschäftsführer berufen. Deshalb und in diesem Sinne sind sie Organ der Gesellschaft. Ein Vollmachtsverhältnis oder ein Fall gesetzlicher Vertretung liegt nicht vor (zutreffend Reich-Rohrwig I Rn 2/25, Gellis/Feil Rn 3, Kostner/Umfahrer Rn 177 f, anders OGH EvBl 1965/6).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!