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zu § 4 UmgrStG (Hügel)

Hügel1. AuflNovember 1999

I. Verlustabzug nach allgemeinem Steuerrecht

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Verlustabzug: Nach § 18 Abs 6 EStG sind im Rahmen der Einkommensermittlung Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind, als Sonderausgaben abzuziehen („Verlustabzug“). Die Beschränkung des Abzuges auf die Verluste aus den sieben vorangegangenen Jahren wurde durch das StruktAnpG 1996 gestrichen. Unverändert werden nur Verluste berücksichtigt, die durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind11Allerdings führt nicht jeder Mangel der Buchhaltung zum Verlust des Verlustabzuges. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Richtigstellung von Fehlbuchungen möglich ist oder unterlaufene Mängel durch Schätzung behoben werden können: so zuletzt VwGH 25. 6. 1997, 94/15/0083, ÖStZB 1998, 343 im Anschluss an die Rspr des VfGH; zur früheren teilweise unterschiedlichen Beurteilung einzelner Buchführungsmängel sowie zur Schädlichkeit von Sicherheitszuschlägen und Schätzungsmaßnahmen in der Judikatur des VwGH und VfGH vgl die Nachweise bei Doralt EStG § 18 Rz 285 ff, 288 ff..

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