Verlustabzug: Nach § 18 Abs 6 EStG sind im Rahmen der Einkommensermittlung Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind, als
Sonderausgaben abzuziehen („Verlustabzug“). Die Beschränkung des Abzuges auf die Verluste aus den sieben vorangegangenen Jahren wurde durch das StruktAnpG 1996 gestrichen. Unverändert werden nur Verluste berücksichtigt, die durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind.