Steuerrechtliche Buchwertfortführung: Nach § 3 Abs 1 Satz 1 hat die übernehmende Körperschaft die in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft angesetzten Werte fortzuführen. Dies gilt sowohl dann, wenn infolge Ansatzes der „nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung“ maßgeblichen Werte (§ 2 Abs 1) keine Schlussbesteuerung eingetreten ist, als auch bei Ansatz der höheren Werte infolge Ausübung der Aufwertungsoption nach § 2 Abs 2. Ist das Verstrickungserfordernis des § 1 Abs 1 Halbsatz 2 nicht erfüllt, sodass die Verschmelzung nach den §§ 19, 20 KStG zur Gewinnrealisierung führt, ergibt sich der Ansatz der höheren Werte aus § 20 Abs 3 KStG.