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§ 244 StGB (Salimi/Tipold)

Salimi/Tipold18. LfgMai 2008

Vorbereitung eines Hochverrats

 

§ 244 (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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