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§ 245 StGB (Salimi/Tipold)

Salimi/Tipold18. LfgMai 2008

Tätige Reue

 

§ 245 (1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.

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