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§ 243 StGB (Salimi/Tipold)

Salimi/Tipold18. LfgMai 2008

Tätige Reue

 

§ 243 (1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.

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