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§ 14 StGB (E. Steininger)

Steininger38. LfgJuni 2018

Eigenschaften und Verhältnisse des Täters11Passagen dieser Kommentierung folgen teilweise der Bearbeitung des Themas in meinem Lehrbuch AT II: Die Erscheinungsformen der Straftat. Beteiligungslehre (2012) (zitiert E. Steininger AT II Kap/Rz). Dem Linde-Verlag sei an dieser Stelle für sein Einverständnis gedankt.

 

§ 14 (1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon ab, daß der Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muß auch diese Voraussetzung erfüllt sein.

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