Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten1
§ 13 Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten1
§ 13 Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.