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§ 12 StGB (E. Steininger)

Steininger38. LfgJuni 2018

Behandlung aller Beteiligten als Täter11Passagen dieser Kommentierung folgen teilweise der Bearbeitung des Themas in meinem Lehrbuch AT II: Die Erscheinungsformen der Straftat, Beteiligungslehre (2012) (zitiert E. Steininger AT II Kap/Rz). Dem Linde-Verlag sei an dieser Stelle für sein Einverständnis gedankt.

 

§ 12 Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

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