14. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 69 (1) Diese Krankenordnung tritt gemäß § 31 Abs. 9a ASVG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Internet in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher geltende Krankenordnung, kundgemacht im Internet unter avsv Nr. .../.... (Stammfassung) in der Fassung der Änderungen:

