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13. Abschnitt Regelung für Härtefälle

70. LfgMai 2020

13. Abschnitt
Regelung für Härtefälle

 

§ 68 verbindlich – Im Rahmen der gesetzlichen Leistungsbestimmungen kann die Kasse Leistungen auch dann erbringen, wenn Verfahrensvorschriften aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten wurden. Solche Gründe sind insbesondere dann vorhanden, wenn

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