13. Abschnitt
Regelung für Härtefälle
§ 68 verbindlich – Im Rahmen der gesetzlichen Leistungsbestimmungen kann die Kasse Leistungen auch dann erbringen, wenn Verfahrensvorschriften aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten wurden. Solche Gründe sind insbesondere dann vorhanden, wenn

