9. Abschnitt
Überprüfung der ärztlichen Anordnungen und des Gesundheitszustandes
§ 59 (1) – verbindlich – Die Anordnungen des Arztes/der Ärztin, die der Heilung dienen sollen, sind zu befolgen. Hat der Arzt/die Ärztin Bettruhe oder eine Ausgehzeit angeordnet, ist diese einzuhalten. Die Kasse kann aus medizinischen Gründen bei Fehlen einer diesbezüglichen ärztlichen Anordnung Bettruhe bzw. eine Ausgehzeit festlegen oder eine von der diesbezüglichen Anordnung des Arztes/der Ärztin abweichende Regelung treffen. Vom chef(kontroll)ärztlichen Dienst der Kasse getroffene Anordnungen sind zu befolgen.

