10. Abschnitt
Erkrankung außerhalb des Kassenbereiches
bzw. außerhalb des Bundesgebietes
§ 62 verbindlich – Wer in Österreich außerhalb des Wohnortes bzw. örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Kasse erkrankt, kann sich von einem Vertragsarzt/einer Vertragsärztin oder einer Vertrags-Gruppenpraxis der für den Aufenthalt zuständigen Gebietskrankenkasse behandeln lassen. Diesem Arzt/Dieser Ärztin ist die Anspruchsberechtigung mit der e-card nachzuweisen.

