7. Abschnitt
Verfahren bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
(§ 155 ASVG)
§ 54 verbindlich – Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit werden nach einem durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin befürworteten Antrag und Begutachtung durch den Chef(kontroll)arzt/die Chef(kontroll)ärztin der Kasse geleistet.

