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7. Abschnitt Verfahren bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 ASVG)

70. LfgMai 2020

7. Abschnitt
Verfahren bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
(§ 155 ASVG)

 

§ 54 verbindlich – Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit werden nach einem durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin befürworteten Antrag und Begutachtung durch den Chef(kontroll)arzt/die Chef(kontroll)ärztin der Kasse geleistet.

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