6. Abschnitt
Anstaltspflege
(§§ 144 ff ASVG)
§ 49 Für die Anstaltspflege als Sachleistung stehen alle Krankenanstalten, mit denen die Kasse einen Vertrag abgeschlossen hat, zur Verfügung. Wer auf eigenes Verlangen nicht Seite 40in die nächstgelegene geeignete, sondern in eine weiter entfernte geeignete Krankenanstalt aufgenommen wird, hat für den dadurch entstehenden Mehraufwand (höhere Pflegegebühren, Transportkosten etc.) selbst aufzukommen.

