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6. Abschnitt Anstaltspflege (§§ 144 ff ASVG)

70. LfgMai 2020

6. Abschnitt
Anstaltspflege
(§§ 144 ff ASVG)

 

§ 49 Für die Anstaltspflege als Sachleistung stehen alle Krankenanstalten, mit denen die Kasse einen Vertrag abgeschlossen hat, zur Verfügung. Wer auf eigenes Verlangen nicht

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in die nächstgelegene geeignete, sondern in eine weiter entfernte geeignete Krankenanstalt aufgenommen wird, hat für den dadurch entstehenden Mehraufwand (höhere Pflegegebühren, Transportkosten etc.) selbst aufzukommen.

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