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§ 4a APG (Streibel)

Streibel83. LfgMai 2026

§ 4a (1) Die Alterspension kann als Teilpension beansprucht werden, wenn die versicherte Person

die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (§ 4) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension) mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag erfüllt und

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