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§§ 5, 34, 37 APG (Streibel)

Streibel83. LfgMai 2026

§ 5 (1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) der jeweiligen Leistung ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.

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