6. UNTERABSCHNITT
Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung
§ 32a (1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen sind verpflichtet, die rechtskonforme sowie die gesamt- und einzelvertragskonforme Vorgehensweise der Vertragspartner/innen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Versicherungsträger ermächtigt, eigens hiefür ausgestellte e-cards durch die Prüforgane des Versicherungsträgers einzusetzen. Kontrollen der Vertragspartner/innen mit Hilfe eigens hiefür ausgestellter e-cards sind nur bei begründetem Verdacht auf eine nicht rechtskonforme oder gesamt- oder einzelvertragskonforme Vorgangsweise des Vertragspartners/der Vertragspartnerin zulässig und darüber hinaus stichprobenweise auf Grund eines jährlich im Vorhinein zu erstellenden Stichprobenplans.

