5. UNTERABSCHNITT
Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Dachverbandes
§ 32 (1) Die Versicherungsträger und der Dachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

