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§ 32 ASVG (Poperl)

Poperl70. LfgMai 2020

5. UNTERABSCHNITT
Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Dachverbandes

 

§ 32 (1) Die Versicherungsträger und der Dachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

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