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§ 31d ASVG (Mikus)

Mikus80. LfgJuni 2025

§ 31d (1) Der Dachverband hat sich an der Einführung und Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zu beteiligen.

(2) Der Dachverband hat entsprechend den Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,

die notwendigen Voraussetzungen zur Verwendung des ELSY (§ 31a) für die Zwecke von ELGA zu schaffen sowie

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