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§ 32b ASVG (Brandner/Wieser)

Brandner/Wieser78. LfgJuni 2024

§ 32b (1) Der/Die Leistungserbringer/in, für dessen/deren Leistung Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder gewährt wurde, hat an der Feststellung des jeweiligen Anspruches mitzuwirken.

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