7. Pensions-, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen (Z 7)
Die Befreiung dieser Körperschaften von der Körperschaftsteuer erfolgt nach Maßgabe des § 6 (siehe die Ausführungen zu § 6).8. Kleine Versicherungsvereine (Z 8)
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Der sachliche Anwendungsbereich der Befreiungsbestimmung umfasst die kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit iSd § 5 Z 4 Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Einschränkung der Befreiung auf Sachversicherungen ergibt sich aus dem Versicherungsrecht. Tatsächlich gab es im Jahr 2002 61 kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Statistisches Jahrbuch 2004, Tabelle 30.01). Im Jahr 2015 waren es nur noch 52 (Statistisches Jahrbuch 2017, 31.01.). Neue werden keine mehr gegründet. Die meisten kleinen Versicherungen entstanden im ländlichen Raum als Bauern- oder Brandschadenvereine (Rohrbach, Die Bauernassekuranzen – ein Stück lebendiger Versicherungsgeschichte, VR 1977, 169). Davon bestanden 20 Viehversicherungen (2015: 17) und 40 Brandschadenversicherungen (2015: 34) und eine Sterbekasse (2015: 1). Die Sterbekasse fällt auch unter den Anwendungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes und ist ein kleiner Versicherungsverein, wenn die Leistungen iZm Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder gewährt werden (§ 62 Abs 2 VAG).