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§ 5 Z 11 KStG (Stangl)

Stangl35. LfgDezember 2021

11. Privatstiftungen (Z 11)

Privatstiftung

663
§ 5 Z 11 KStG befreit die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 fallenden Privatstiftungen, die sog eigennützigen Privatstiftungen (siehe hiezu § 13 Tz 1), nach Maßgabe des § 13 KStG von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.

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