6.6. Ausschließliche Zweckverfolgung und Vermögensübertragung (§ 39 Abs 1 und 2 BAO)
6.6.1. Ausschließliche Zweckverfolgung (Abs 1)
ausschließliche begünstigte Zweckverfolgung
Begünstigungen gem §§ 34 ff BAO
Unter die Ausschließlichkeit einer begünstigten Zweckverfolgung iSd § 39 Abs 1 BAO fallen folgende – an sich durchaus unterschiedliche – Tatbestände:
