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§ 10 Abs 3 Z 12 (Mayr)

Mayr48. LfgJuli 2016

A. EU-Recht

1. MwSt-RL

1
Die ermäßigten Steuersätze sind gemäß Art 98 Abs 2 MwSt-RL grundsätzlich (vorbehaltlich anderer Sonderregeln) nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anh III der RL genannten Kategorien anwendbar, wobei die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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